Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Handelsvertreterausgleich (§89b HGB): Was Partneragenturen unbedingt wissen sollten
Wenn du eine Partneragentur oder einen Partnershop für einen der drei großen Netzbetreiber in Deutschland führst, bist du möglicherweise schon mit dem Begriff Handelsvertreterausgleich (HVA) in Berührung gekommen. Häufig ist lediglich bekannt, dass im Falle einer Kündigung durch den Netzbetreiber ein Anspruch auf diesen Ausgleich besteht. Oft wird dieser pauschal mit dem Umsatz eines Jahres gleichgesetzt – doch dabei bleibt es meistens auch schon beim Wissen.
In diesem Beitrag möchten wir dir anhand eines Praxisbeispiels verdeutlichen, wie wichtig eine gute Vorbereitung ist – insbesondere, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Zunächst ein Blick auf die gesetzliche Grundlage:
§89b HGB – Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
„Der Handelsvertreter kann nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Unternehmer einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsbeziehung mit durch den Handelsvertreter geworbenen Neukunden weiterhin erhebliche Vorteile hat und die Zahlung des Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände als billig erscheint.“
Ein typisches Szenario aus der Praxis
Du betreibst seit mehreren Jahren erfolgreich eine Partneragentur. Die Umsätze stimmen, dein Geschäft läuft stabil. Dann kommt unerwartet die Kündigung – sei es durch die Nichtverlängerung der Standortvereinbarung oder durch direkte Beendigung der Zusammenarbeit seitens des Netzbetreibers.
Du erinnerst dich an den Handelsvertreterausgleich und gehst davon aus, dass dir etwa ein Jahresumsatz zusteht – sagen wir 250.000 € netto. Gemeinsam mit deinem Anwalt machst du den Anspruch gemäß §89b HGB geltend. Doch der Netzbetreiber widerspricht und verweigert die Zahlung. Der nächste Schritt: eine Klage – meist am Unternehmenssitz des Netzbetreibers, etwa in Bonn, Düsseldorf oder München.
Die Realität vor Gericht: Vorbereitung ist alles
Dein Anwalt benötigt nun detaillierte Unterlagen über deine Umsätze, Provisionen und Kundenbeziehungen der letzten Jahre. Zwar liegen Gutschriften für deinen Steuerberater vor, doch diese enthalten oft nicht die nötigen Detailinformationen. Also wird ein Buchauszug vom Netzbetreiber angefordert – der idealerweise alle notwendigen Angaben enthält.
Doch häufig sind die gelieferten Daten schwer verständlich oder unvollständig. Jetzt entscheidet sich, wie gut du vorbereitet bist – und wie professionell der Netzbetreiber arbeitet. Kommt es zur Gerichtsverhandlung, spielt auch das Fachwissen des Gerichts eine große Rolle.
Es gibt Fälle, in denen Gerichte zwar grundsätzlich den Ausgleichsanspruch anerkannt haben, die Klage aber wegen „unzureichender Nachweise“ abgewiesen wurde – obwohl der Kläger die Einzelprovisionen des letzten Vertragsjahres nachweisen konnte.
Was genau muss nachgewiesen werden?
Um vor Gericht erfolgreich zu sein, solltest du folgende Informationen belegen können:
- Welche Kunden du geworben hast
- Wann du diese Kunden gewonnen hast
- Welche Verträge konkret vermittelt wurden
- Wie hoch die daraus resultierenden Provisionen waren
- Ob es sich um „Stammkunden“ handelt
- Welche Verluste durch das Vertragsende entstanden sind
- Welche Umstände die „Billigkeit“ eines Ausgleichs untermauern
Auch die Frage, ob du dem Netzbetreiber einen nachhaltigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hast, ist entscheidend. Gerichte beurteilen unterschiedlich, ob eher Provisionsverluste oder entgangene Provisionen ausschlaggebend sind.
Fazit: Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen
Der Ausgleichsanspruch nach §89b HGB ist ein wertvolles Recht – aber kein Selbstläufer. Ohne fundierte Vorbereitung und strukturierte Datengrundlage kann ein berechtigter Anspruch vor Gericht scheitern.
Unser Tipp: Dokumentiere von Anfang an sorgfältig deine Kundendaten, vermittelten Verträge und Umsatzentwicklungen. Nutze dafür professionelle Tools wie pro.con, die dich bei der Dokumentation und Auswertung optimal unterstützen.
Denn: „Haben ist besser als brauchen.“
Übrigens:
Der Ausgleichsanspruch kann auch dann bestehen, wenn…
- …deine Standortvereinbarung zeitlich befristet war,
- …du aus Altersgründen aufhörst,
- …oder du krankheitsbedingt deine Agentur aufgeben musst.
Gerade deshalb ist ein intelligentes System wie pro.con für jeden Betreiber einer Partneragentur nahezu unverzichtbar.
Wenn du noch nicht mit pro.con arbeitest, sprich uns an. Natürlich gibt es auch andere Tools – aber das Know-how aus über 20 Jahren Erfahrung in der Telekommunikationsbranche bekommst du nur bei uns.